Rat von EUDEC Deutschland

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[edit] Mitglieder

Am 7. März 2010 wurden folgende 7 Personen von der 2. MV in Jena in den Rat von EUDEC Deutschland gewählt:

  • Jochen Benz
  • Maya Dolderer
  • Guido Klein
  • Anne Schuchert
  • Johannes Michael Wagner
  • Martin Wilke
  • Anne Wippler

[edit] Kontakt

  • Der Rat ist erreichbar unter germany@eudec.org

[edit] Satzung

Rat (§ 7 Satzung von EUDEC Deutschland)

  • (1) Der Rat führt die Geschäfte des Verbands und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
  • (2) Der Rat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Er wird nach dem Wahlverfahren der Übertragbaren Einzelstimmgebung gewählt. Dabei ist gemäß der Anlage „Übertragbare Einzelstimmgebung nach Meeks Methode“, welche Bestandteil dieser Satzung ist, zu verfahren. Stehen nur so viele Kandidaten zur Wahl wie der Rat Sitze haben soll, so ist gemäß der Regelung in § 11 Abs. 10 zu verfahren. Zu Ratsmitgliedern können nur Mitglieder von EUDEC Deutschland bestellt werden.
  • (3) Aus dem Kreis der gemäß Abs. 2 gewählten Ratsmitglieder kann die Mitgliederversammlung nach einander einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, einen Schatzmeister oder eine Schatzmeisterin sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin wählen. Die Wahl erfolgt jeweils nach dem Wahlverfahren des Paarweisen Vergleichs; dabei ist gemäß der Anlage „Paarweiser Vergleich“, welche Bestandteil dieser Satzung ist, zu verfahren.
  • (4) Der Rat wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
  • (5) Der Rat entscheidet durch Beschluss in Ratssitzungen, zu denen rechtzeitig einzuladen ist. Durch die Art der Einladung muss sichergestellt werden, dass jedes Ratsmitglied die Gelegenheit hat, von Ort, Zeit und Inhalt der Ratssitzung rechtzeitig Kenntnis zu nehmen. Die Schriftform ist nicht zwingend erforderlich. Beschlüsse des Rats können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, elektronisch oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Ratsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, elektronisch oder fernmündlich erklären. Schriftlich, auf elektronischem Wege oder fernmündlich gefasste Ratsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Rat zu unterzeichnen.
  • (6) Die Verbandsmitglieder dürfen der Ratssitzung beiwohnen.
  • (7) Für den Rat gilt § 10.
  • (8) Der Rat kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bzw. eine hauptamtliche Geschäftsführerin bestellen, der bzw. die die laufenden Geschäfte des Verbands führt. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse können nicht vom Rat auf den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin übertragen werden.

(Stand: März 2010)